Judenordnung von 1265
Erlass durch Meißner Markgraf Heinrich der Erlauchte

Judenordnung von 1265

Auszüge aus der Judenordnung von 1265:

"Wenn ein Jude wegen einer Schuldforderung an einen Christen oder in einer anderen Angelegenheit Zeugnis ablegen will, muß dies durch zwei Christen und einen Juden geschehen, die anerkannt wahrheitsliebend und guten Leumunds sind und die gleich nach ihren Religionsgebräuchen den Eid ablegen müssen. Gleiches Verhältnis findet statt, wenn ein Christ gegen einen Juden Zeugnis ablegt, wo dann zwei Juden und ein Christ als Zeugen auftreten müssen. Kein Jude kann vor einen anderen Richter gezogen werden, als den, welchen ihn der Markgraf angewiesen. Der Jude kann ohne Zuziehung von Zeugen jedes Pfand annehmen, wenn dasselbe nur nicht in Kirchenschmuck und sonstigem Kircheneigentum besteht, wo dann zwei Juden und ein Christ guten Rufes als Zeugen notwendig werden. Wenn dagegen ein Christ ein Pfand, das ein Jude in Händen hat, als gestohlen in Anspruch nimmt, kann der Jude durch einen Eid sich reinigen. Hat der Jude Zeugen, bedarf es des Eides nicht... Ein Pfand aber, das ein Jude durch Raub, Brand oder anderer Unglücksfälle verliert, braucht er nicht wieder zu ersetzen."

(zitiert bei: A. Diamant: Chronik der Juden in Dresden, Frankfurt a. Main, 1973)